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Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge, Anhänger, Nutzfahrzeuge
I. Geltungsbereich
a) Angebote, Bestellungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung der hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Entgegenstehende oder von diesen Bestimmungen abweichende allgemeine oder zusätzliche Vertragsbedingungen des Vertragspartners finden keine Anwendung. Abweichende Vertragsbedingungen werden dem Verkäufer gegenüber nur wirksam, wenn diese den Änderungen schriftlich zustimmt. Anderenfalls behält sich der Verkäufer die Ablehnung eines Vertragsschlusses vor.
c) Soweit Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind, verbleibt es ausschließlich bei den gesetzlichen Regelungen.
II. Vertragsabschluss/ Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
a) Der Käufer ist an die Bestellung bei Neuwagen 4 Wochen, bei Gebrauchtwagen 10 Tage gebunden.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung innerhalb der jeweils genannten Frist schriftlich bestätigt - maßgebliches Datum: Absendung beim Verkäufer- oder die Lieferung ausgeführt hat. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit mitzuteilen.
b) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
c) Dem Käufer ist eine Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag, wie z. B. eine Abtretung, nur bei schriftlicher Zustimmung des Verkäufers gestattet.
III. Zahlung
a) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind spätestens bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig.
b) Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
c) Im Falle des Zahlungsverzuges sind von allen Beträgen vom Fälligkeitstage an Zinsen zu bezahlen. Die Zinsen werden mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Verbraucher bzw. mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB berechnet. Weist der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nach, gilt der höhere Zinssatz.
IV. Lieferung und Lieferverzug
a) Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss.
b) Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen, nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und /oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung , beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Anschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der schaden bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
c)Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach dem Buchstaben b, Sätze drei bis sechs dieses Abschnittes.
d) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in den Buchstaben a bis c dieses Abschnittes genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
V. Abnahme/Probefahrt
a) Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort abzunehmen. Nicht abgenommene Kaufgegenstände verbleiben auf Gefahr des Käufers auf dem Verkaufsgelände des Verkäufers.
b) Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige in Rückstand, stehen dem Verkäufer die Rechte aus §§ 281, 323 BGB zu. Die Nachfrist beträgt 14 Tage.
c) Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, beträgt dieser sowohl bei Neu- als auch bei Gebrauchtwagen 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.
d) Macht der Verkäufer von seinen Rechten gem. Ziffer 2. und 3. keinen Gebrauch, kann er nach Ablauf von 14 Tagen über den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen Kaugegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
e) Wird der Kaufgegenstand bei einer Probefahrt vor seiner Abnahme vom Käufer oder seinem Beauftragten gelenkt, haftet der Käufer für entstandene Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist – vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Regelung - in den Grenzen üblicher Probefahrten – nur gegen Vorlage eines in Deutschland gültigen Führerscheines - bis zu einer Entfernung von höchstens 20 km gestattet.
VI. Eigentumsvorbehalt
a) Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer zustehenden Forderung (Kaufpreis nebst Nebenleistungen) Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, bleiben die gelieferten Waren bis zur Erfüllung aller Ansprüche des Verkäufers dessen Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung des Verkäufers. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
b) Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich – abgesehen von Notfällen – vom Verkäufer oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
c) Der Käufer verpflichtet sich, die zur etwaigen Geltendmachung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu nötigen Unterlagen an den Verkäufer auszuhändigen.
d) Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware des Verkäufers hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
e) Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung abzuschließen mit der Maßgabe, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Käufer zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Prämienbeträge verauslagen und als Teile der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen. Soweit zwischen den Parteien nicht anders vereinbart sind die Leistungen der Vollkaskoversicherung in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung des Kaufgegenstandes zu verwenden.
f) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
VII. Sachmangel/Gewährleistungsansprüche
a) Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Hiervon abweichend erfolgt der verkauf von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist. Der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Die Verkürzung der Haftung gemäß Satz 1 bzw. der Ausschluss der Haftung gemäß S. 2 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
b) Ansprüche auf Mangelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer schriftlich geltend zu machen. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d) Macht der Käufer Schadenersatz statt der Leistung geltend und ist der Kunde Verbraucher, beschränkt sich der Schadenersatz bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des Kaufpreises.
e) Natürlicher Verschleiß ist kein Sachmangel und von der Gewährleistung ausgeschlossen.
VIII. Haftung
a) Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt, außer im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
b) Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos unberührt.
c) Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind abschließend in Abschnitt 4 geregelt.
d) Die Haftung des gesetzlichen Vertreters, von Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers gegenüber dem Käufer wird, außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
IX. Erfüllungsort Erfüllungsort ist für die Lieferung des Kaufgegenstandes wie für alle gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Verkäufers.
X. Salvatorische Klausel Sollte eine oder mehrere dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner führen insofern eine Regelung herbei, die in rechtlich zulässiger Weise dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder lückenhaften Klausel am meisten entspricht.
XI. Gerichtsstand und Rechtswahl Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers .Im übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Regelungen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

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